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Document 32015D2418
Commission Decision (EU) 2015/2418 of 18 December 2015 amending Decision 1999/352/EC, ECSC, Euratom establishing the European Anti-fraud Office (OLAF)
Beschluss (EU) 2015/2418 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
Beschluss (EU) 2015/2418 der Kommission vom 18. Dezember 2015 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
ABl. L 333 vom 19.12.2015, p. 148–149
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/2418/oj
19.12.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 333/148 |
BESCHLUSS (EU) 2015/2418 DER KOMMISSION
vom 18. Dezember 2015
zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 65 und 197,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ist die Kommission dafür verantwortlich, anzugeben, wem sie ihre Befugnisse überträgt, welches der Umfang der übertragenen Befugnisse ist und wo die Grenzen der Befugnisübertragung an Anweisungsbefugte liegen. Dabei sollte die Kommission gebührend berücksichtigen, dass sie die allgemeine politische Verantwortung für die Verwaltung des Unionshaushalts trägt. |
(2) |
Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird das Sekretariat des Überwachungsausschusses auch künftig von dem OLAF in enger Abstimmung mit dem Überwachungsausschuss gestellt, und der Generaldirektor des OLAF bleibt bevollmächtigter Anweisungsbefugter für alle diesbezüglichen Mittel. Der Generaldirektor des OLAF kann diese Befugnisse auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden. |
(3) |
Da gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 ein wirksames System der internen Kontrolle gewährleistet sein muss und um den Anschein einer etwaigen Einflussnahme des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung auf die Aufgaben der Mitglieder seines Überwachungsausschusses zu vermeiden, sollte ein geeigneter Rahmen für die Ausführung der Mittel festgelegt werden, die für die Mitglieder des Überwachungsausschusses vorgesehen sind. Insbesondere sollte die Übertragung von Befugnissen des Anweisungsbefugten bezüglich der Mitglieder so organisiert sein, dass nicht der Anschein einer etwaigen Einflussnahme entsteht. |
(4) |
Dieser Beschluss sollte ab dem 1. Januar 2016 zusammen mit dem neuen Anhang I der Internen Vorschriften Anwendung finden. Er sollte daher schnellstmöglich in Kraft treten. |
(5) |
Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission (3) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 6 Absatz 3 der Entscheidung 1999/352/EG, EGKS, Euratom erhält folgende Fassung:
„3. Außer für die Mittel im Zusammenhang mit den Mitgliedern des Überwachungsausschusses ist der Generaldirektor bevollmächtigter Anweisungsbefugter für die Ausführung der Mittel, die im das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen sind, sowie für die die Betrugsbekämpfung betreffenden Haushaltslinien, für die er gemäß den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans bevollmächtigter Anweisungsbefugter ist. Er kann seine Befugnisse gemäß diesen Internen Vorschriften auf Bedienstete weiterübertragen, auf die das Statut der Beamten bzw. die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union Anwendung finden.“
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem 1. Januar 2016.
Brüssel, den 18. Dezember 2015
Für die Kommission
Der Präsident
Jean-Claude JUNCKER
(1) ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(3) Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20)