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Document 32022D2063
Decision (EU) 2022/2063 of the European Central Bank of 13 October 2022 amending Decision (EU) 2020/637 on accreditation procedures for manufacturers of euro secure items and euro items (ECB/2022/35)
Beschluss (EU) 2022/2063 der Europäischen Zentralbank vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2022/35)
Beschluss (EU) 2022/2063 der Europäischen Zentralbank vom 13. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2022/35)
ECB/2022/35
ABl. L 276 vom 26.10.2022, p. 142–146
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/2063/oj
26.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 276/142 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2063 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 13. Oktober 2022
zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/637 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien
(EZB/2022/35)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Zur Gewährleistung der wirksamen und praktischen Umsetzung der ethischen Anforderungen im Zusammenhang mit der Zulassung von Herstellern gemäß dem Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/24) (2) sollte der eben genannte Beschluss aktualisiert werden. |
(2) |
Der Beschluss sollte aktualisiert werden, um klarzustellen, dass sich unabhängige Prüfer auf die Bescheinigung der Umsetzung und Funktionsfähigkeit eines unternehmensinternen Compliance-Programms konzentrieren sollten. Des Weiteren sollte der Definitionsumfang des Begriffs „unabhängiger Prüfer“ dahin gehend klargestellt werden, dass der Begriff gegebenenfalls auch die interne Revisionsfunktion einer nationalen Zentralbank umfasst. |
(3) |
Es ist außerdem erforderlich, festzulegen, dass die rechtskräftige Verurteilung einer zuvor festgelegten und harmonisierten Ausschlussfrist unterliegen sollte, die auf den Zeitpunkt der unethischen Handlung Bezug nimmt. |
(4) |
Auch der Geltungsumfang des unternehmensinternen Compliance-Programms sollte klargestellt werden, damit zumindest ein Compliance-Standard wirksam umgesetzt wird. |
(5) |
Der zugelassene Hersteller sollte die Konformität (Compliance) mit den im Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) festgelegten ethischen Standards anhand einer Selbsterklärung anzeigen, um zu gewährleisten, dass die Konformität eindeutig nachgewiesen und erfasst ist. Um den Herstellern genügend Zeit zur Vorbereitung zu geben, ist es erforderlich, den Termin festzulegen, bis zu dem die erste Selbsterklärung zur Konformität einzureichen ist. |
(6) |
Um Rechtsicherheit zu gewährleisten, sollten die vorgeschlagenen Änderungen ab dem in Artikel 24 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2020/637 angegebenen Datum, d. h. ab dem 16. November 2022, gelten. |
(7) |
Der Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/24) sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen
Der Beschluss (EU) 2020/637 (EZB/2020/24) wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
|
2. |
In Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Buchstabe e angefügt:
|
3. |
Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Ethische Anforderungen (1) Ein zugelassener Hersteller oder seine kontrollierenden Stellen müssen sämtliche nachstehenden ethischen Anforderungen erfüllen:
(*2) ABl. C 195 vom 25.6.1997, S. 2." (*3) Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54)." (*4) Übereinkunft zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. C 316 vom 27.11.1995, S. 48)." (*5) Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6)." (*6) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73)." (*7) Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1)." (*8) Abrufbar auf der Website der Internationalen Handelskammer unter www.iccwbo.org." (*9) Abrufbar auf der Website der Banknote Ethics Initiative unter www.bnei.com.“ " |
4. |
Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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b) |
Buchstabe g erhält folgende Fassung:
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5. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
6. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Schlussbestimmungen
1. Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam.
2. Er gilt ab dem 16. November 2022.
Artikel 3
Adressaten
Dieser Beschluss ist an Hersteller und zugelassene Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien bzw. Euro-Materialien gerichtet.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 13. Oktober 2022.
Für den EZB-Rat
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.
(2) Beschluss (EU) 2020/637 der Europäischen Zentralbank vom 27. April 2020 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2020/24) (ABl. L 149 vom 12.5.2020, S. 12).