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Document 32024R1468
Regulation (EU) 2024/1468 of the European Parliament and of the Council of 14 May 2024 amending Regulations (EU) 2021/2115 and (EU) 2021/2116 as regards good agricultural and environmental condition standards, schemes for climate, environment and animal welfare, amendment of the CAP Strategic Plans, review of the CAP Strategic Plans and exemptions from controls and penalties
Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen
Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen
PE/75/2024/REV/1
ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1468 |
24.5.2024 |
VERORDNUNG (EU) 2024/1468 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Mai 2024
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (im Folgenden „GAP-Strategiepläne“). Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). |
(2) |
Obwohl die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 den Mitgliedstaaten erhebliche Flexibilität einräumen und die Möglichkeit bieten, den Verwaltungsaufwand für Landwirte zu verringern, hat das erste Jahr der konkreten Anwendung dieser Verordnungen durch die GAP-Strategiepläne gezeigt, dass bestimmte begrenzte Anpassungen des Rechtsrahmens der Union für die GAP erforderlich sind, um eine wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen und den mit der Umsetzung dieser GAP-Strategiepläne und der Kontrolle bestimmter Anforderungen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern. |
(3) |
Darüber hinaus sind die Landwirte derzeit mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert. Insbesondere in den vergangenen Jahren kam es häufig zu extremen Wetterereignissen wie Dürren und Überschwemmungen in verschiedenen Teilen der Union. Diese Ereignisse wirken sich sowohl auf die Produktion als auch auf die Einnahmen aus und führen auch zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Durchführung und dem zeitlichen Ablauf der üblichen agronomischen Verfahren. Die hohen Energie- und Betriebsmittelpreise und die Unsicherheiten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die Lebenshaltungskosten, die Inflation, der 2023 verzeichnete Rückgang der Getreidepreise und veränderte internationale Handelsströme haben weitere Unsicherheiten und Druck auf die Landwirte verursacht. Durch die Gleichzeitigkeit dieser Ereignisse sind die Landwirte einem starken Druck ausgesetzt, als Bewirtschafter natürlicher Ressourcen und als Wirtschaftsakteure Anpassungen bei der Bewirtschaftung ihrer Betriebe und der Durchführung agronomischer Verfahren vorzunehmen. |
(4) |
Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 überprüft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne besser an die Bedürfnisse der Landwirte anpassen können, und um den Landwirten unter Berücksichtigung der wachsenden Herausforderungen, der unvorhersehbaren Wetterereignisse und der wirtschaftlichen Unsicherheiten mehr Flexibilität bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten einzuräumen. |
(5) |
Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III der genannten Verordnung aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) im Einklang mit dem Hauptziel von jedem dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte festlegen. Die allgemeinen Ziele des Bodenschutzes und der Bodenqualität, die mit den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6 und 7 verfolgt werden, werden durch viele Faktoren beeinflusst, wie Bodentyp, Auswahl der Anbaukulturen, klimatische und Witterungsbedingungen und frühere und gegenwärtige Landnutzung sowie Bewirtschaftungssysteme, wie ökologische/biologische Landwirtschaft, die bei bestimmten Tätigkeiten ein anderes Vorgehen erfordert. Die Erfahrung zeigt, dass es Situationen geben könnte, in denen es negative Auswirkungen auf bestimmte Böden oder bestimmte Kulturen haben und sogar dem Ziel des Bodenschutzes zuwiderlaufen könnte, wenn bestimmte Anforderungen, wie Einschränkungen der Bodenbearbeitung oder Verpflichtungen zur Aussaat während eines bestimmten Zeitraums, ohne gebührende Berücksichtigung dieser Faktoren auferlegt werden. Der GLÖZ-Standard Nr. 9 verbietet die Umwandlung oder das Umpflügen von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es außergewöhnliche Situationen geben kann, in denen solch ökologisch empfindliches Dauergrünland z. B. durch wild lebende Tiere oder invasive Arten geschädigt wird und geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen, einschließlich Ausnahmen vom Verbot des Umpflügens der betreffenden Flächen, zur Wiederherstellung dieses Dauergrünlands erforderlich sein können, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 9 zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten beitragen. |
(6) |
Durch die immer häufigeren extremen Wetterereignisse und Schäden an Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist, aufgrund von Faktoren wie wild lebenden Tieren oder invasiven Arten, treten immer öfter spezifische Probleme der Landwirte bei der Anwendung der Anforderungen der GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 und 9 auf, die die Mitgliedstaaten bewältigen müssen. Außerdem besteht die Gefahr, dass solche Anforderungen angesichts ihres tatsächlichen Beitrags zur Verwirklichung des Ziels des Bodenschutzes bei den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6 und 7 und des Ziels der Erhaltung von Lebensräumen und Arten beim GLÖZ-Standard Nr. 9 unverhältnismäßig wären. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, spezifische Ausnahmen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 und 9 festzulegen, um spezifische Probleme bei der Umsetzung dieser GLÖZ-Standards auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie Bodentypen, Anbaukulturen oder Bewirtschaftungssysteme oder Schäden an Dauergrünland beispielsweise durch wild lebende Tiere oder invasive Arten anzugehen. Diese Ausnahmen sollten nur für einen begrenzten Anteil der Flächen gelten und den Beitrag dieser Standards zur Verwirklichung ihrer in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Hauptziele nicht beeinträchtigen. |
(7) |
Die Witterungsbedingungen und deren Auswirkungen auf den Zustand landwirtschaftlicher Flächen können es Landwirten und anderen Begünstigten unmöglich machen, in einem bestimmten Jahr die Anforderungen der GLÖZ-Standards, wie z. B. Fristen und Zeiträume für bestimmte Tätigkeiten, einzuhalten. Um eine Situation zu vermeiden, in der Landwirte aufgrund solcher Anforderungen verpflichtet werden, z. B. Kulturen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusäen, obwohl es die Witterungsbedingungen in einem betreffenden Jahr nicht zulassen, die erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, oder dies mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Boden, wie Bodenverdichtung, einhergehen würde, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, bei der Umsetzung festgelegter Mindeststandards für guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 befristete Ausnahmen von diesen Anforderungen vorzusehen. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen sollte auf Landwirte und andere Begünstigte oder von den betreffenden Witterungsbedingungen betroffene Gebiete beschränkt sein, und die Ausnahmen sollten von den Mitgliedstaaten nur so lange angewendet werden, wie sie unbedingt erforderlich sind. |
(8) |
Die Verordnung (EU) 2021/2115 sieht eine Reihe von Elementen und Instrumenten vor, mit denen die Mitgliedstaaten das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung festgelegte spezifische Ziel verfolgen können, zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften beizutragen. Eines dieser Elemente ist das System der Konditionalität. Insbesondere der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 8 enthält mehrere Anforderungen, darunter die Verpflichtung, einen bestimmten Anteil des Ackerlands für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen. Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 8 ist die Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe. Die Mitgliedstaaten können auch Interventionen zur Unterstützung dieses Ziels vorsehen, z. B. Öko-Regelungen für Maßnahmen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115. Angesichts der Herausforderungen und Unsicherheiten, die sich aus dem Zusammentreffen von ungünstigen Ereignissen und wirtschaftlichen Unsicherheiten ergeben, hat die Erfahrung gezeigt, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten, die zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, neu austariert werden muss, um den Landwirten unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihrer Betriebe hinsichtlich ihres Beitrags zur Verwirklichung dieses Ziels mehr Flexibilität einzuräumen und den finanziellen Ausgleich für diesen Beitrag zu erhöhen. |
(9) |
Da die Verpflichtung, einen Anteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, derzeit im Rahmen der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 vorgesehen ist, müssen Landwirte, die Direktzahlungen und Interventionen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der genannten Verordnung beantragen, diese Anforderung erfüllen, ohne dass die entstandenen Kosten oder Einkommensverluste ausgeglichen werden. Dies kann in bestimmten Fällen eine erhebliche finanzielle Belastung für die betroffenen Landwirte und Begünstigten mit sich bringen, insbesondere da auf dem für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 8 vorgesehenen Ackerland keine pflanzliche oder tierische Erzeugung möglich ist. Angesichts des Aufwands und der Auswirkungen für bestimmte Landwirte und die außergewöhnliche Bandbreite an Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen sie konfrontiert sind, könnte die Anforderung, nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente auf Ackerland vorzusehen, besser im Rahmen eines Instruments erfüllt werden, das mehr Flexibilität und vor allem einen Anreiz bietet, indem die mit solchen nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen verbundenen Kosten und Einkommensverluste zumindest teilweise ausgeglichen werden. Dementsprechend sollte Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen unterstützen, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. |
(10) |
Gleichzeitig sollte das mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführte Konditionalitätssystem angepasst werden, indem die Verpflichtung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang III der genannten Verordnung, einen Anteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, gestrichen wird. Die Verpflichtung, keine Landschaftselemente zu beseitigen und das Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln, die derzeit Teil der Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 8 sind, sollten im Rahmen des Konditionalitätssystems beibehalten werden, um sicherzustellen, dass bestehende Landschaftselemente auf landwirtschaftlichen Flächen geschützt werden. |
(11) |
Den Mitgliedstaaten sollte zusätzliche Flexibilität dabei eingeräumt werden, ihre GAP-Strategiepläne zu ändern, gleichzeitig aber ihre Stabilität und Handhabbarkeit sowie ein verwaltungsseitig effizientes Änderungsverfahren zu gewährleisten. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es herausfordernd sein kann, die spezifischen Anforderungen sowohl des EGFL als auch des ELER in einem Änderungsantrag entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollte die Zahl der Änderungen pro Kalenderjahr begrenzt werden, damit Landwirte und andere Begünstigte ausreichend Zeit haben, diese Änderungen zu berücksichtigen, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten nicht zu groß wird und die Kommission innerhalb der im Rechtsrahmen festgelegten Fristen bewerten kann, ob die Änderungen mit dem in den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 festgelegten Rechtsrahmen der Union vereinbar sind. Aus diesen Gründen sollte zusätzlich zu den drei weiteren Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans, die im Einklang mit Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingereicht werden können, die zulässige Höchstzahl der Anträge auf Änderung der GAP-Strategiepläne auf zwei Änderungsanträge pro Kalenderjahr angehoben werden. |
(12) |
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten geändert werden müssen, und die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Bewertungen zu benachrichtigen. Da sich diese Verpflichtung für die Mitgliedstaaten als aufwendig erwiesen hat und der Aufwand begrenzt werden sollte, den die Mitgliedstaaten ansonsten während des verbleibenden Programmplanungszeitraums der GAP-Strategiepläne in diese Bewertung stecken müssten, sollte diese Verpflichtung nicht für Änderungen der in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten. |
(13) |
Die Erfahrung zeigt, dass das Zusammentreffen zahlreicher ungünstiger Ereignisse Herausforderungen für die Landwirte mit sich bringt, die mehr Flexibilität und eine vereinfachte Umsetzung der GAP-Strategiepläne in Bezug auf bestimmte in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standards erfordern. |
(14) |
Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 6 zielt in erster Linie darauf ab, den Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten durch eine Mindestanforderung an die Bodenbedeckung zu gewährleisten, um vegetationslose Böden in solchen sensiblen Zeiten zu vermeiden. Mehr als bei anderen GLÖZ-Standards wird die Gestaltung und Umsetzung der Anforderungen im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 6 durch eine große Bandbreite an Faktoren beeinflusst. Insbesondere kann die Mindestbodenbedeckung auf unterschiedliche Weise sichergestellt werden, die nicht nur von den Boden- und Klimaverhältnissen abhängt, sondern auch von Faktoren wie den angebauten Kulturen und der Dauer der Vegetationsperiode in einem bestimmten Jahr. Darüber hinaus können sich die sensiblen Zeiten je nach den spezifischen Boden- und Klimaverhältnissen unterscheiden. Wenn Landwirte und andere Begünstigte Produktionsentscheidungen und insbesondere Anbauentscheidungen treffen, müssen sie in der Lage sein, die Einhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 6 mit unvorhersehbaren Witterungsbedingungen in Einklang zu bringen. Angesichts der genannten Faktoren sollten die Mitgliedstaaten die Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 6 im Vergleich zu anderen GLÖZ-Standards flexibler und auf eine Art und Weise handhaben können, dass der Beitrag solcher Anforderungen zur Verwirklichung des Hauptziels dieses Standards gewährleistet ist, wobei eine Reihe von Faktoren wie Boden- und Klimaverhältnisse berücksichtigt werden. |
(15) |
Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, die wichtigsten Elemente des GLÖZ-Standards Nr. 6 festzulegen und sie im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 in ihren GAP-Strategieplänen zusammenzufassend darzulegen. Die Kommission sollte daher gemäß Artikel 13 Absatz 1, Artikel 109 Absatz 2, Artikel 118 und Artikel 119 der genannten Verordnung sicherstellen, dass die von den Mitgliedstaaten festgelegten wichtigsten Elemente des GLÖZ-Standards Nr. 6 insgesamt dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards entsprichen. |
(16) |
Hauptziel des in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 7 ist die Erhaltung des Bodenpotenzials. Da Anbaudiversifizierung ebenfalls zur Erhaltung des Bodenpotenzials beitragen kann und gleichzeitig für bestimmte Landwirte einfacher umzusetzen ist, sollten die Mitgliedstaaten angesichts der vielfältigen Belastungen und Herausforderungen, mit denen sie derzeit konfrontiert sind, den Landwirten die Einhaltung des GLÖZ-Standards Nr. 7 auch durch Anbaudiversifizierung erlauben können. Daher sollten Mindestanforderungen für die Anbaudiversifizierung festgelegt werden. |
(17) |
Es ist wichtig, dass die GAP durch Konditionalitätsanforderungen weiterhin zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt. Es ist auch wichtig, dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten und die Landwirte erhalten bleiben. Daher sollten die Konditionalitätsanforderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 weiterhin für alle Landwirte gelten. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 kann jedoch für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen unverhältnismäßig hoch sein. Daher sollte zusätzlich zur Flexibilität in Bezug auf die GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 der Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 verringert werden. Bei Landwirten, deren Betrieb maximal 10 ha landwirtschaftliche Fläche umfasst, sollten daher von den Konditionalitätskontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach dem Unionsrecht und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands ausgenommen werden. Da diese Kleinerzeuger 65 % der GAP-Begünstigten ausmachen, auf sie aber nur etwa 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche entfallen, würde diese Ausnahme vielen Landwirten und nationalen Verwaltungen die Arbeit erleichtern, ohne die Funktion der Konditionalitätsanforderungen, zur Verwirklichung der jeweiligen Ziele beizutragen, wesentlich zu beeinträchtigen. |
(18) |
Da die von Kleinerzeugern bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für Kleinerzeuger im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die Anwendung von Sanktionen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Kleinerzeuger, die von den Kontrollen ausgenommen sind, sollten daher auch davon ausgenommen werden, dass Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen die Konditionalitätsanforderungen gegen sie verhängt werden. |
(19) |
Um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Konditionalitäts- und Cross-Compliance-Kontrollen zu vermeiden, sollten Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten und daher einer Kontrolle der Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 unterzogen werden, von Cross-Compliance-Kontrollen und der Anwendung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgenommen werden. |
(20) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich den außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Landwirte konfrontiert sind, durch die Überarbeitung und Vereinfachung einiger Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 zu begegnen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(21) |
Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(22) |
Um eine reibungslose Durchführung der in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 zu gewährleisten, müssen Übergangsbestimmungen für Änderungen der GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission zur Genehmigung vorlegen, und für die Rechtswirksamkeit dieser Änderungen im Jahr 2024 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission. |
(23) |
Wegen der Notwendigkeit, den Landwirten in Anbetracht der zunehmenden Herausforderungen, der Unvorhersehbarkeit der Witterungsbedingungen und der wirtschaftlichen Unwägbarkeiten, mit denen sie konfrontiert sind, mehr Flexibilität bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit einzuräumen, sowie der Dringlichkeit, die Auswirkungen dieser außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unwägbarkeiten anzugehen, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
(24) |
Um eine reibungslose Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit angesichts des dringenden Bedarfs, die außergewöhnliche Bandbreite an Schwierigkeiten und Unsicherheiten anzugehen, mit denen die Landwirte konfrontiert sind, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
(25) |
Um zu vermeiden, dass für Kleinerzeuger und nationale Behörden ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, sollte die Ausnahme von Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen oder die Ausnahme von Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Cross-Compliance-Anforderungen rückwirkend für das Antragsjahr 2024 gelten. |
(26) |
Da das Antragsjahr 2024 am 1. Januar 2024 begonnen hat, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen in Bezug auf die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 bereits für das Antragsjahr 2024 gelten, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, diese Maßnahmen für das genannte Antragsjahr anzuwenden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 31 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Als Teil der Öko-Regelungen gemäß Absatz 1 richten die Mitgliedstaaten eine Unterstützung für eine oder mehrere Regelungen ein, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente einschließen. Diese Regelungen sind für aktive Landwirte und Gruppen aktiver Landwirte freiwillig.“ |
4. |
Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente vorgelegt werden.“ |
5. |
In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt: „Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Änderungen, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten, von in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten.“ |
6. |
Anhang III wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116
Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 83 wird wie folgt geändert:
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2. |
In Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt: „(4) Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 ha sind von den Sanktionen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels und gemäß Artikel 85 ausgenommen.“ |
3. |
Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:
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Artikel 3
Übergangsbestimmungen
(1) Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der GAP-Strategiepläne in Bezug auf Änderungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 oder 8, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2024 vorlegen, nicht der Genehmigung durch die Kommission.
(2) Abweichend von Artikel 119 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 beschließen, dass Änderungen der GAP-Strategiepläne iin Bezug auf Änderungen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 oder 8 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung entfalten können. In Bezug auf GLÖZ-Standard Nr. 8 dürfen die Mitgliedstaaten diesen Beschluss nur fassen, wenn sie für das Antragsjahr 2024 eine Regelung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, die — auf Ackerland — Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen wie brachliegender Flächen oder zur Schaffung neuer Landschaftselemente umfasst.
Fassen die Mitgliedstaaten den in Unterabsatz 1 genannten Beschluss, stellen sie sicher, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Vertrauensschutz für Landwirte und andere Begünstigte, beachtet werden und dass Landwirten und anderen Begünstigten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um den Änderungen nachzukommen.
Artikel 4
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 2 Nummern 2 und 3 und der Anhang gelten für das Antragsjahr 2024.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 14. Mai 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
H. LAHBIB
(1) Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 24. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 13. Mai 2024.
(3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(4) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
(5) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1306/oj).
ANHANG
Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 6“ erhält folgende Fassung:
|
2. |
Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 7“ erhält folgende Fassung:
|
3. |
Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 8“ erhält folgende Fassung:
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(*1) Die Mitgliedstaaten können insbesondere der kurzen Vegetationsperiode aufgrund eines langen und strengen Winters in den betroffenen Gebieten Rechnung tragen.“
(*2) Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen.
Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind.
Bei der Festlegung der Anforderungen für die Anbaudiversifizierung müssen die Mitgliedstaaten folgende Mindestanforderungen einhalten:
a) |
Verfügt ein Betrieb über Ackerland zwischen 10 und 30 ha, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens zwei verschiedene Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden, die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen. |
b) |
Verfügt ein Betrieb über Ackerland von mehr als 30 ha, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens drei verschiedene Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden, die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen. |
Die Mitgliedstaaten können von den nach diesem Standard geltenden Verpflichtungen Betriebe ausnehmen,
a) |
bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient; |
b) |
bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder |
c) |
deren Ackerland bis zu 10 ha umfasst. |
Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen.
Bei gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizierten Landwirten wird davon ausgegangen, dass sie diesen GLÖZ-Standard erfüllen.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)