ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 430 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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III Vorbereitende Rechtsakte
RAT
22.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 430/1 |
STANDPUNKT (EU) Nr. 18/2016 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen
Angenommen durch den Rat am 17. Oktober 2016
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 430/01)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 91 und 109,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates (4) gestattet den Mitgliedstaaten die Gewährung von Ausgleichsleistungen an 40 namentlich aufgeführte Eisenbahnunternehmen für Zahlungsverpflichtungen, die für Unternehmen anderer Verkehrsarten nicht gelten. Die korrekte Anwendung der Regeln für die Normalisierung führt zur Befreiung der Mitgliedstaaten von der Anmeldung der Ausgleichszahlungen als staatliche Beihilfen. |
(2) |
Es wurde eine Reihe von Unionsrechtsakten erlassen, die zu einer Wettbewerbsöffnung der Märkte für den Schienengüterverkehr und den grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehr sowie — im Fall der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) — zur Festlegung bestimmter Grundsätze führte, zu denen gehört, dass Eisenbahnunternehmen nach den für Handelsgesellschaften geltenden Grundsätzen geführt werden müssen, dass Stellen, die für Kapazitätszuweisungen und Infrastrukturentgelte verantwortlich sind, von Stellen getrennt sein müssen, die Schienenverkehrsdienste durchführen, dass eine getrennte Buchführung bestehen muss, dass alle nach Unionskriterien zugelassenen Eisenbahnunternehmen auf gerechter und diskriminierungsfreier Basis Zugang zur Schieneninfrastruktur haben müssen und dass Infrastrukturbetreiber staatliche Beihilfen erhalten können. |
(3) |
Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 steht im Widerspruch zu derzeit geltenden Rechtsvorschriften bzw. ist mit diesen nicht vereinbar. Insbesondere im Kontext eines liberalisierten Markts, in dem Eisenbahnunternehmen im direkten Wettbewerb mit den namentlich aufgeführten Eisenbahnunternehmen stehen, ist es nicht mehr angemessen, diese zwei verschiedenen Gruppen unterschiedlich zu behandeln. |
(4) |
Um Unvereinbarkeiten im Unionsrecht zu beseitigen und um zur Vereinfachung beizutragen, indem eine nun überholte Rechtsvorschrift beseitigt wird, ist es folglich geboten, die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 aufzuheben. |
(5) |
Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 2012/34/EU Ausgleichszahlungen in Bezug auf Aufwendungen für Kreuzungsanlagen leisten. Allerdings benötigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Zeit für eine Änderung ihrer nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um der Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 Rechnung zu tragen. Daher sollte diese Aufhebung für die von Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 umfassten Fälle nicht unmittelbar wirksam werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 wird aufgehoben, mit Ausnahme ihrer die Fälle der Kategorie IV betreffenden Vorschriften über die Normalisierung der Konten, die unter Anhang IV dieser Verordnung fallen. Diese Vorschriften finden bis zum 31. Dezember 2017 weiterhin Anwendung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.
(2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 17. Oktober. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates vom 26. Juni 1969 über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 8).
(5) Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32).
22.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 430/3 |
Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 18/2016 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen
(2016/C 430/02)
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Rat am 30. Januar 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 des Rates über gemeinsame Regeln für die Normalisierung der Konten der Eisenbahnunternehmen (1) übermittelt. |
2. |
Dieser Vorschlag wurde mit fünf weiteren im Rahmen des sogenannten Vierten Eisenbahnpakets vorgelegt. Für die Verhandlungen wurden die Vorschläge in zwei Gruppen unterteilt, eine technische Säule und eine Marktsäule. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Marktsäule. |
3. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme zu dem Vorschlag am 10. Juli 2013 angenommen. Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 8. Oktober 2013 angenommen. |
4. |
Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 26. Februar 2014 festgelegt. |
5. |
Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) hat am 3. Dezember 2014 eine Einigung („allgemeine Ausrichtung“) (2) über den Vorschlag zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 erzielt. |
6. |
Am 19. April 2016 wurde eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über einen Kompromisstext erzielt. |
7. |
Der Rat hat am 20. September 2016 eine politische Einigung (3) zu diesem Kompromisstext angenommen. |
8. |
Auf Grundlage der genannten Einigungen und im Anschluss an die Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 17. Oktober 2016 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt. |
II. ZIEL
9. |
Einziges Ziel des Vorschlags ist die Aufhebung einer veralteten Verordnung, die zu einem Zeitpunkt angenommen wurde, als Organisationen, die Schienenverkehrsleistungen bereitstellten, bestimmte Aufgaben des öffentlichen Sektors erfüllten. Die Verordnung schuf einen Rahmen für Ausgleichszahlungen für die sich aus diesen Aufgaben ergebenden Kosten und Nutzen. |
III. ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG
10. |
Der Rat ist der Auffassung, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1192/69 nicht länger mit einer modernen Organisation des Eisenbahnsektors vereinbar ist. Dem Rat ist jedoch bewusst, dass die Verordnung noch genutzt wird, insbesondere für Ausgleichszahlungen in Bezug auf Aufwendungen für bestimmte Kreuzungsanlagen. Ein Übergangszeitraum für Ausgleichszahlungen in Bezug auf Aufwendungen für Kreuzungsanlagen ist daher im Hinblick auf einen reibungslosen Übergang zum neuen System gerechtfertigt. |
IV. FAZIT
11. |
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht dem Kompromiss, auf den sich der Rat mit dem Europäischen Parlament — mit Unterstützung der Kommission — verständigt hat. |
12. |
Dieser Kompromiss wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2016 des Vorsitzenden des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter (1. Teil) bestätigt. |
13. |
Der Standpunkt des Rates trägt dem Kommissionsvorschlag und den vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen in vollem Umfang Rechnung. Daher ist der Rat der Auffassung, dass sein Standpunkt in erster Lesung einen ausgewogenen Kompromiss darstellt. |
(1) ABl. L 156 vom 28.6.1969, S. 283.
(2) Siehe Dok. 15790/14 TRANS 545 CODEC 2037.
(3) Siehe Dok. 11202/16 TRANS 299 CODEC 1059.
22.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 430/4 |
STANDPUNKT (EU) Nr. 19/2016 DES RATES IN ERSTER LESUNG
im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung (EU) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste
Vom Rat am 17. Oktober 2016 angenommen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2016/C 430/03)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Schienenverkehr hat das Potenzial, zu wachsen und seinen Anteil am Gesamtverkehrsaufkommen zu steigern und eine wichtige Rolle in einem nachhaltigen Verkehrs- und Mobilitätssystem zu spielen, wobei auch neue Investitionsmöglichkeiten und Arbeitsplätze geschaffen werden. Das Wachstum der Schienenpersonenverkehrsdienste hat jedoch mit der Entwicklung anderer Verkehrsträger nicht Schritt gehalten. |
(2) |
Der Unionsmarkt für internationale Schienenpersonenverkehrsdienste ist seit 2010 für den Wettbewerb geöffnet. Darüber hinaus haben einige Mitgliedstaaten ihre inländischen Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb geöffnet, entweder durch die Einführung von Rechten auf freien Zugang oder durch die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge oder durch beides. Die Öffnung des Markts für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste sollte sich positiv auf das Funktionieren des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums auswirken und zu besseren Diensten für die Nutzer führen. |
(3) |
In ihrem Weißbuch über die Verkehrspolitik vom 28. März 2011 kündigte die Kommission ihre Absicht an, den Binnenmarkt für Schienenverkehrsdienste zu vollenden und hierfür technische, administrative und rechtliche Hindernisse für den Zugang zum Eisenbahnmarkt auszuräumen. |
(4) |
Die Vollendung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollte die Entwicklung des Schienenverkehrs als glaubhafter Alternative zu anderen Verkehrsträgern — unter anderem in Bezug auf Preis und Qualität — fördern. |
(5) |
Ein spezifisches Ziel dieser Verordnung besteht darin, die Qualität, Transparenz, Effizienz und Leistungsfähigkeit von öffentlichen Schienenpersonenverkehrsdiensten zu verbessern. |
(6) |
Dienstleistungen auf grenzüberschreitender Ebene, die im Rahmen öffentlicher Dienstleistungsaufträge erbracht werden, einschließlich öffentlicher Verkehrsdienste zur Erfüllung örtlicher und regionaler Verkehrsbedürfnisse, sollten der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Dienstleistungen erbracht werden, unterliegen. |
(7) |
Die zuständigen Behörden sollten Spezifikationen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr festlegen. Diese Spezifikationen sollten kohärent zu den politischen Zielen sein, wie sie in den Mitgliedstaaten in den Strategiepapieren zur Politik für den öffentlichen Verkehr niedergelegt sind. |
(8) |
Spezifikationen für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im öffentlichen Personenverkehr sollten, soweit möglich, positive Netzwerkeffekte herbeiführen, unter anderem in Bezug auf eine Verbesserung der Dienstleistungsqualität, des sozialen und territorialen Zusammenhalts oder der Gesamteffizienz des öffentlichen Verkehrssystems. |
(9) |
Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen sollten mit der Politik für den öffentlichen Verkehr in Einklang stehen. Dies verleiht den zuständigen Behörden jedoch keinen Anspruch auf eine bestimmte finanzielle Ausstattung. |
(10) |
Bei der Ausarbeitung von Strategiepapieren zur Politik für den öffentlichen Verkehr sollten die einschlägigen Interessengruppen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften konsultiert werden. Diese Interessengruppen könnten Verkehrsunternehmen, Infrastrukturbetreiber, Arbeitnehmerorganisationen und Vertreter der Nutzer von öffentlichen Verkehrsdiensten umfassen. |
(11) |
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, die nicht nach einem wettbewerblichen Vergabeverfahren vergeben werden, sollte die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durch den Betreiber eines öffentlichen Dienstes in geeigneter Weise ausgeglichen werden, um die langfristige finanzielle Tragfähigkeit der öffentlichen Personenverkehrsdienste entsprechend den Anforderungen zu gewährleisten, die in der Politik für den öffentlichen Verkehr festgelegt sind. Insbesondere sollte eine solche Ausgleichsleistung die Aufrechterhaltung oder Entwicklung eines effizienten Managements durch den Betreiber eines öffentlichen Dienstes und die Erbringung von Personenverkehrsdiensten von ausreichend hoher Qualität sicherstellen. |
(12) |
Im Rahmen der Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums sollten die Mitgliedstaaten ein angemessenes Niveau des sozialen Schutzes für das Personal der Betreiber eines öffentlichen Dienstes gewährleisten. |
(13) |
Im Hinblick auf die angemessene Einbeziehung sozialer und arbeitsrechtlicher Erfordernisse in die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für öffentliche Personenverkehrsdienste sollten die Betreiber eines öffentlichen Dienstes bei der Ausführung öffentlicher Dienstleistungsaufträge die Anforderungen des Sozial- und Arbeitsrechts erfüllen, die in dem Mitgliedstaat gelten, in dem der öffentliche Dienstleistungsauftrag erteilt wurde, und die sich aus den auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Beschlüssen sowie aus geltenden Tarifverträgen ergeben, sofern diese nationalen Regelungen und ihre Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. |
(14) |
Verlangt ein Mitgliedstaat, dass vom vorherigen Betreiber eingestelltes Personal vom neu ausgewählten Betreiber eines öffentlichen Dienstes übernommen wird, so sollten diesen Arbeitnehmern die Rechte gewährt werden, auf die sie Anspruch gehabt hätten, wenn ein Übergang im Sinne der Richtlinie 2001/23/EG des Rates (4) erfolgt wäre. Es sollte den Mitgliedstaaten freistehen, derartige Vorschriften zu erlassen. |
(15) |
Die zuständigen Behörden sollten allen interessierten Parteien relevante Informationen für die Vorbereitung eines Angebots im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Verfügung stellen und dabei den legitimen Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen gewährleisten. |
(16) |
Die Verpflichtung einer zuständigen Behörde, allen interessierten Parteien wesentliche Informationen für die Vorbereitung eines Angebots im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens zur Verfügung zu stellen, sollte sich nicht auf die Erstellung zusätzlicher Informationen erstrecken, wenn es solche Informationen nicht gibt. |
(17) |
Um den unterschiedlichen Gegebenheiten der territorialen und der politischen Organisation der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, können öffentliche Dienstleistungsaufträge von einer zuständigen Behörde vergeben werden, die aus einer Gruppe von Behörden besteht. In solchen Fällen sollten klare Vorgaben existieren, die die jeweiligen Funktionen dieser Behörden bei der Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge bestimmen. |
(18) |
In Anbetracht der unterschiedlichen Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten liegt im Falle von Aufträgen für die Erbringung öffentlicher Schienenpersonenverkehrsdienste, die von einer Gruppe von zuständigen örtlichen Behörden direkt vergeben werden, die Entscheidung, welche örtlichen Behörden für „städtische Ballungsräume“ und „ländliche Gebiete“ zuständig sind, nach wie vor im Ermessen der Mitgliedstaaten. |
(19) |
Öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste sollten — außer in den in dieser Verordnung dargelegten Fällen — auf der Grundlage eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden. |
(20) |
Die Verfahren für die wettbewerbliche Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge sollten allen Betreibern offen stehen, fair sein und den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügen. |
(21) |
Im Falle außergewöhnlicher Umstände kann bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste, die im Wege eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens vergeben werden, vorübergehend eine direkte Vergabe neuer Aufträge erfolgen, um eine möglichst kostenwirksame Erbringung der Dienstleistungen sicherzustellen. Derartige Aufträge, die sich auf dieselben oder ähnliche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erstrecken, sollten nicht verlängert werden. |
(22) |
Wenn auf die Bekanntmachung der Absicht, ein wettbewerbliches Vergabeverfahren durchzuführen, nur ein Betreiber sein Interesse bekundet, können die zuständigen Behörden mit diesem Betreiber Verhandlungen aufnehmen, um den Auftrag ohne weitere Bekanntmachung eines offenen Verfahrens zu vergeben. |
(23) |
Die Mindestschwellen für direkt vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge sollten angepasst werden, um die bei öffentlichen Schienenpersonenverkehrsdiensten — im Vergleich zu den anderen unter Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) fallenden Verkehrsträgern — höheren Volumen und Stückkosten zu berücksichtigen. Höhere Schwellen sollten auch für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste gelten, bei denen der Schienenverkehrsanteil mehr als 50 % des Werts der betreffenden Dienste entspricht. |
(24) |
Die Schaffung des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums erfordert gemeinsame Regeln für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträgen in diesem Sektor, wobei die spezifischen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaats zu berücksichtigen sind. |
(25) |
Wenn bestimmte Voraussetzungen in Bezug auf Art und Struktur des betreffenden Eisenbahnmarkts oder Schienennetzes erfüllt sind, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, öffentliche Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste direkt zu vergeben, wenn ein derartiger Auftrag zu einer Verbesserung der Qualität der Dienste oder der Kosteneffizienz oder beidem führen würde. |
(26) |
Die zuständigen Behörden können Maßnahmen ergreifen, um den Wettbewerb zwischen den Eisenbahnunternehmen zu steigern, indem sie die Zahl der Aufträge, die sie an ein einzelnes Eisenbahnunternehmen vergeben, beschränken. |
(27) |
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass ihr Rechtssystem die Möglichkeit vorsieht, die Entscheidungen der zuständigen Behörde über die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge für öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste nach einem leistungsgestützten Ansatz durch eine unabhängige Stelle bewerten zu lassen. Dies könnte im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung erfolgen. |
(28) |
Bei der Vorbereitung wettbewerblicher Vergabeverfahren sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu geeignetem Rollmaterial zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden sollten den Prüfungsbericht öffentlich zugänglich machen. |
(29) |
Bestimmte zentrale Merkmale anstehender wettbewerblicher Vergabeverfahren für öffentliche Dienstleistungsaufträge müssen vollständig transparent sein, damit sich der Markt besser darauf einstellen kann. |
(30) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Dienstleistungen erbracht werden, dürfen sich gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auf öffentliche Verkehrsdienste auf grenzüberschreitender Ebene erstrecken, einschließlich jener, die örtliche und regionale Verkehrsbedürfnisse erfüllen.“ |
2. |
In Artikel 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 2a Spezifikation der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (1) Die zuständige Behörde legt Spezifikationen der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Erbringung öffentlicher Personenverkehrsdienste und den Anwendungsbereich dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe e fest. Dies schließt die Möglichkeit ein, kostendeckende Dienste mit nicht kostendeckenden Diensten zusammenzufassen. Bei der Festlegung dieser Spezifikationen und ihres Anwendungsbereichs trägt die zuständige Behörde dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang mit dem Unionsrecht gebührend Rechnung. Diese Spezifikationen müssen mit den politischen Zielen, die in den Strategiepapieren für den öffentlichen Verkehr in den Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in Einklang stehen. Inhalt und Format der Strategiepapiere für den öffentlichen Verkehr und die Verfahren für die Konsultation der einschlägigen Interessengruppen werden nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften festgelegt. (2) Mit den Spezifikationen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der entsprechenden Ausgleichsleistung für finanzielle Nettoauswirkungen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen sollen
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
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6. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 5a Eisenbahn-Rollmaterial (1) Im Hinblick auf die Einleitung eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens prüfen die zuständigen Behörden, ob Maßnahmen getroffen werden müssen, um einen effektiven und diskriminierungsfreien Zugang zu geeignetem Rollmaterial zu gewährleisten. Bei dieser Prüfung wird berücksichtigt, ob es auf dem betreffenden Markt Leasing-Unternehmen für Rollmaterial oder sonstige Marktteilnehmer, die das Leasing von Rollmaterial anbieten, gibt. Der Prüfungsbericht wird öffentlich zugänglich gemacht. (2) Die zuständigen Behörden können im Einklang mit dem nationalen Recht und unter Einhaltung der Vorschriften über staatliche Beihilfen entscheiden, angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung eines effektiven und diskriminierungsfreien Zugangs zu geeignetem Rollmaterial zu ergreifen. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:
(3) Wenn einem neuen Betreiber eines öffentlichen Verkehrsdienstes Rollmaterial zur Verfügung gestellt wird, nimmt die zuständige Behörde alle verfügbaren Informationen über die Kosten für die Instandhaltung des Rollmaterials und seinen physischen Zustand in die Vergabeunterlagen auf.“ |
7. |
Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Jede Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift oder einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag entspricht unabhängig von den Vergabemodalitäten dem Artikel 4. Jede wie auch immer beschaffene Ausgleichsleistung im Zusammenhang mit einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der nicht gemäß Artikel 5 Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 3b vergeben wurde, oder im Zusammenhang mit einer allgemeinen Vorschrift steht, unterliegt darüber hinaus den Bestimmungen des Anhangs.“ |
8. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
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Artikel 2
Diese Verordnung tritt am … [12 Monate nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu …
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
…
Im Namen des Rates
Der Präsident
…
(1) ABl. C 327 vom 12.11.2013, S. 122.
(2) ABl. C 356 vom 5.12.2013, S. 92.
(3) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 26. Februar 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 17. Oktober 2016. Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82 vom 22.3.2001, S. 16).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).
22.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 430/13 |
Begründung des Rates: Standpunkt (EU) Nr. 19/2016 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste
(2016/C 430/04)
I. EINLEITUNG
1. |
Die Kommission hat dem Rat am 30. Januar 2013 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste (1) übermittelt. |
2. |
Dieser Vorschlag wurde mit fünf weiteren im Rahmen des sogenannten Vierten Eisenbahnpakets vorgelegt. Für die Verhandlungen wurden die Vorschläge in zwei Gruppen unterteilt, eine technische Säule und eine Marktsäule. Der vorliegende Vorschlag ist Teil der Marktsäule. |
3. |
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme zu dem Vorschlag am 10. Juli 2013 angenommen. Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 8. Oktober 2013 angenommen. |
4. |
Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 26. Februar 2014 festgelegt. |
5. |
Der Rat (Verkehr, Telekommunikation und Energie) hat am 8. Oktober 2015 eine Einigung („allgemeine Ausrichtung“) (2) über den Vorschlag hinsichtlich der inländischen Schienenpersonenverkehrsdienste erzielt. |
6. |
Am 19. April 2016 wurde eine Einigung mit dem Europäischen Parlament über einen Kompromisstext erzielt. |
7. |
Der Rat hat am 20. September 2016 eine politische Einigung (3) zu diesem Kompromisstext angenommen. |
8. |
Auf Grundlage der genannten Einigungen und im Anschluss an die Überarbeitung des Textes durch die Rechts- und Sprachsachverständigen hat der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union am 17. Oktober 2016 seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt. |
II. ZIEL
9. |
Die Hauptziele des Vorschlags sind die Verbesserung der Qualität der inländischen Schienenpersonenverkehrsdienste, sofern diese Dienste als öffentliche Dienste angeboten werden, und die Verbesserung der betrieblichen Effizienz dieser Dienste. |
III. ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG
A) Allgemeines
10. |
Der Rat ist der Auffassung, dass öffentliche Schienenpersonenverkehrsdienste bevorzugt im Rahmen eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens beschafft werden sollten. Die Märkte für Schienenpersonenverkehrsdienste können sich hinsichtlich ihrer Größe, ihrer Organisation und vieler anderer Eigenschaften zwischen den Mitgliedstaaten jedoch erheblich unterscheiden. Um die Hauptziele des Vorschlags effektiv zu erreichen, sollten daher Ausnahmen vom Grundsatz der wettbewerblichen Vergabe, d. h. eine Direktvergabe, in bestimmten Fällen und unter genau festgelegten Bedingungen zulässig sein. |
B) Andere zentrale politische Fragen
11. |
Der Rat ist der Auffassung, dass die Direktvergabe eines Vertrags auf der Grundlage der Leistung bei der Dienstleistungserbringung unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt ist, da sie die Ziele dieses Vorschlags effektiv und effizient erfüllen würde. Die zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, solche Verträge zu vergeben, wenn sie sicherstellen, dass der Prozess transparent ist. In diesen Verträgen sollten die in der Verordnung dargelegten Ziele und die notwendigen Indikatoren zur Überwachung dieser Ziele festgelegt werden. |
12. |
Auch in anderen Fällen, wie etwa in Notfällen, bei einem geringen Auftragswert oder beim Übergang zwischen wettbewerblichen Vergaben, ist eine Direktvergabe angebracht und sollte unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. |
13. |
Zudem haben die zuständigen Behörden laufende Verträge mit Eisenbahnunternehmen über die Erbringung von Schienenpersonenverkehrsdiensten geschlossen. Ein angemessener Übergangszeitraum ist erforderlich, um für Rechtssicherheit zu sorgen und zu verhindern, dass gegen derartige Verträge verstoßen wird oder Kompensationszahlungen aufgrund ihrer vorzeitigen Beendigung geleistet werden müssen. |
14. |
Zur Gewährleistung eines fairen Wettbewerbs muss für die Erbringung von Personenverkehrsleistungen ein angemessener Zugang zum rollenden Material bestehen. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob auf ihrem Markt Eisenbahnrollmaterial verfügbar ist. Sie sollten Maßnahmen treffen können, um erforderlichenfalls die Bereitstellung von rollendem Material zu erleichtern, wobei die Vorschriften über staatliche Beihilfen einzuhalten sind. |
IV. FAZIT
15. |
Der Standpunkt des Rates in erster Lesung entspricht dem Kompromiss, auf den sich der Rat mit dem Europäischen Parlament — mit Unterstützung der Kommission — verständigt hat. |
16. |
Dieser Kompromiss wurde mit Schreiben vom 13. Juli 2016 des Vorsitzenden des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr des Europäischen Parlaments an den Präsidenten des Ausschusses der Ständigen Vertreter (1. Teil) bestätigt. |
17. |
Der Standpunkt des Rates trägt dem Kommissionsvorschlag und den vom Europäischen Parlament in erster Lesung vorgeschlagenen Abänderungen in vollem Umfang Rechnung. Daher ist der Rat der Auffassung, dass sein Standpunkt in erster Lesung einen wesentlichen Schritt hin zur Verbesserung der Qualität und der Effizienz von Schienenpersonenverkehrsdiensten darstellt. |
(1) ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1.
(2) Siehe Dok. 12777/15 TRANS 317 CODEC 1308.
(3) Siehe Dok. 11202/16 TRANS 299 CODEC 1059.